Altersgrenze für Notare ist keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters

Der BGH entschied, dass die Altersgrenze für Notare mit dem Recht der EU vereinbar ist. Gemäß § 47 Nr. 2, § 48a BNotO erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet. (Az. NotZ(Brfg) 4/22).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

Härtere Gangart gegen Schwarzarbeit

Steuerhinterziehung und illegale Beschäftigung schaden der Allgemeinheit. Schwarzarbeit zu verhindern, hat für die Bundesregierung deshalb höchste Priorität. Ein neues Gesetz soll dazu beitragen, noch mehr