Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG dahingehend teleologisch einzuschränken ist, dass die Vorschrift die erweiterte Kürzung für Sondervergütungen nicht ausschließt, wenn der betreffende Mitunternehmer nicht der Gewerbesteuer unterliegt (Az. IV R 25/20).
Bericht über die Sitzung am 28. November 2025
Die WPK informiert über die Sitzung vom 28.11.2025.