Das BMF teilt mit, dass in Abschnitt 1.1 UStAE nach Absatz 25 ein Absatz 26 angefügt wird. Dieser berücksichtigt die sog. Marktgebühren und Vorkosten nach kürzlich ergangenen BFH-Urteilen (Az. III C 2 – S-7200 / 19 / 10006 :001).
Anwaltsvergütung: Anwalt berät Mandantin nur telefonisch – dennoch kein Fernabsatz
Auch wenn es zu keinem persönlichen Kontakt zwischen Anwalt und Mandantin kam, besteht mangels Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht, so das LG Köln (Az. 13 S 177/25).