Wenn ein Anwalt eine Revisionsschrift verfasst und lediglich einfach signiert, muss er sie grundsätzlich auch über das eigene beA ans Gericht übermitteln. Versendet hingegen eine Kollegin die fremde Revisionsschrift mit einer einfachen Signatur des Kollegen über ihr eigenes beA, ist die Übermittlung nicht formwirksam – das gilt auch dann, wenn sie offizielle Vertreterin ist. So der BGH (Az. 5 StR 164/23). Darauf weist die BRAK hin.
Klage gegen Zurückweisung einer datenschutzrechtlichen Beschwerde
Das VG Magdeburg hat die Klage gegen die Zurückweisung der datenschutzrechtlichen Beschwerde abgewiesen, weil die vom Kläger gerügten DSGVO-Vorschriften keine individuellen Rechte begründen und bei