Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass Gerichte den Kern des Parteivorbringens beachten, wenn dieses für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist. Dies hat das BVerfG entschieden (Az. 2 BvR 2139/21). Ein Schweigen des Gerichts lasse hingegen den Schluss zu, dass der Vortrag nicht (hinreichend) beachtet wurde – sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert war. Darauf weist die BRAK hin.
Bundestag: Jahressteuergesetz 2024 und Freistellung des Existenzminimums angenommen
Der Bundestag hat am 18.10.2024 in 2./3. Lesung das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in Form der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Der Finanzausschuss hat noch eine