Das Laptop des Betriebsrats muss nicht fest montiert werden

Das ArbG Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der verpflichtet ist, dem Betriebsrat ein Laptop zur Verfügung zu stellen, dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wenn er auf der festen Montage des Geräts besteht (Az. 14 BV 208/20).

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