Die WPK weist darauf hin, dass die Meldepflichten nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geändert wurden.
Keine Wiedereinsetzung – BVerwG: „Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben“
Wer als Anwältin einen falschen Schriftsatz per beA ans Gericht schickt, kann sich nicht auf den Fehler der sonst zuverlässigen Angestellten berufen. Dies entschied das