Der Wunsch nach Tierhaltung begründet keinen Anspruch auf höhere Leistungen des Jobcenters. Allein der Umstand, dass die Haltung eines Hundes eine Art sozialer Unterstützung bzw. Familienersatz bieten und für die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann, begründet lt. LSG Baden-Württemberg keinen unabweisbaren, besonderen Bedarf (Az. L 9 AS 2274/22).
Ohne Pflicht gezahlt – Rechtsschutzversicherung kann Anwalt dennoch in Regress nehmen
Für den Regress wegen Anwaltsverschuldens ist es irrelevant, ob eine Rechtsschutzversicherung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt hat, so der BGH (Az. IX ZR 79/25). Über diese