Dieses BMF-Schreiben ergeht zur Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022. Die Neuregelung ist für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (Az. IV C 6 – S-2145 / 19 / 10006 :027).
Keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote
Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gemäß § 134 BGB (teil)nichtig, hat