Der BGH entschied, dass der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, der dem Käufer Zugriff auf einen Datenraum mit Unterlagen und Informationen zu der Immobilie gewährt, hierdurch seine Aufklärungspflicht nur erfüllt, wenn und soweit er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird (Az. V ZR 77/22).
Berufsgeheimnis im juristischen Reagenzglas: Halb voll oder halb leer?
Mit dem Vorschlag der EU-Kommission für eine Neufassung der sog. DAC-Richtlinie sollen die gesetzlichen Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht an die Rechtsprechung des EuGH angepasst werden. Im