Ein nebenberuflicher Land- und Forstwirt ist auch dann in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert, wenn er beim Hacken eigenen Holzes verunglückt, auch wenn er daneben eine – nicht versicherte – gewerbliche Brennholzaufbereitung betreibt, in der er zugekauftes fremdes Holz in gleicher Weise bearbeitet. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 1 U 954/23).
Keine Ansprüche aus der Veröffentlichung eines Berichts des Akteneinsichtsausschusses
Das OLG Frankfurt hat Ansprüche eines ehemaligen Bürgermeisters auf Geldentschädigung in Höhe von mindestens 50.000 Euro wegen der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Berichts des Akteneinsichtsausschusses