Mithaftung nach Unfall beim Kolonnenspringen

Überholen darf nur, wer eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vollständig ausschließen kann. Wenn es beim Kolonnenspringen zum Unfall kommt, zahlen in der Regel beide Unfallbeteiligte. So das LG Lübeck (Az. 9 O 27/21).

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