Eine öffentliche Verwaltung kann entscheiden, allen ihren Beschäftigten das Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz zu verbieten. Die nationalen Gerichte überprüfen, ob die getroffenen Maßnahmen die Religionsfreiheit mit den diesem Verbot zugrunde liegenden rechtmäßigen Zielen in Einklang bringen. So der EuGH (Rs. C-148/22).
BFH zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens durch Bereitstellung einer Online-Plattform für Anliegen Dritter
Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob eine „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1