Der EuGH entschied, dass gegen einen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen nur dann eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO verhängt werden kann, wenn dieser Verstoß schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – begangen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Verantwortliche über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt (Rs. C-683/21 und C-807/21).
Deutsche Wirtschaft steckt in einer Doppelkrise
Nahost-Konflikt trifft auf strukturelle Standortschwächen: Im Ergebnis, das zeigt die DIHK-Konjunkturumfrage Frühsommer 2026, sackt die Stimmung in der deutschen Wirtschaft ab. Für 2026 rechnet die