Auch wenn sich im vorgerichtlichen Abmahnverfahren der Anwalt des Abgemahnten als zustellungsbevollmächtigt anzeigt, so gilt dies laut OLG Nürnberg nicht für ein anschließendes gerichtliches Verfahren (hier: im einstweiligen Rechtsschutz). Somit sei die anschließende einstweilige Verfügung immer noch an die Partei und nicht den Rechtsvertreter zuzustellen (Az. 3 HK O 72/23). Auf dieses Urteil macht die BRAK aktuell aufmerksam.
Deutsche Wirtschaft steckt in einer Doppelkrise
Nahost-Konflikt trifft auf strukturelle Standortschwächen: Im Ergebnis, das zeigt die DIHK-Konjunkturumfrage Frühsommer 2026, sackt die Stimmung in der deutschen Wirtschaft ab. Für 2026 rechnet die