Ist die Partei in einem Prozess zwar selbst erkrankt, jedoch anwaltlich vertreten, so zwingt dies nicht zu einer Terminsverlegung. Die Partei müsse laut BGH u. a. vielmehr gewichtige Gründe vortragen, die ihre persönliche Anwesenheit erforderten (Az. IX ZR 219/22). Hierauf weist die BRAK hin.
Kostenübernahme für künstliche Befruchtung: Selbst finanzierte Kryotransfers nicht auf Höchstzahl anzurechnen
Das LSG Schleswig-Holstein hat über die Frage verhandelt, ob bei der gesetzlich vorgesehenen Begrenzung auf drei von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzierende Maßnahmen der künstlichen