Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass sich der Drei-Tages-Zeitraum gem. § 122 Abs. 2a AO nach § 108 Abs. 3 AO auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktags verschiebt, wenn der Zeitraum regulär an einem Sonntag, einem gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend endet (Az. 3 K 3067/23).
WEG darf Teich vor der Terrasse stilllegen und neu bepflanzen
Das AG München wies die Klage einer Wohnungseigentümerin ab und entschied, dass die WEG den im Gemeinschaftseigentum stehenden Teich stilllegen und durch eine Bepflanzung ersetzen