Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht

Ab dem 01.01.2024 ist auf die Umsätze für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird lt. BMF zugelassen, dass auf diese Umsätze, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird (Az. III C 2 – S-7220 / 22 / 10001 :009).

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