Ort der sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Absatz 4 Seite 2 Nummer 3 UStG bei der Schadensregulierung

Der EuGH hat in der Rechtssache C-267/21, Uniqa Asigurari, vom 1. August 2022 Ausführungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 UStG betreffen. Das BMF teilt die daraus folgende Änderung des Abschnitts 3a.9 UStAE mit (Az. III C 3 – S-7117-f / 21 / 10001 :001).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

Kein Schadensersatz für die Gemeinde Ringgau

Das VG Kassel hat die Schadensersatzklage der Gemeinde Ringgau gegen einen ehemaligen Bürgermeister und eine ehemalige Beamtin mangels nachweisbarer vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzungen abgewiesen