Das FG Hamburg hat die Klage in einem sog. cum/ex-Verfahren abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Das Finanzamt habe die Körperschaftsteuerbescheide ändern und die Anrechnungsverfügungen zurücknehmen dürfen (Az. 6 K 228/20).
BFH: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
Der BFH hatte zu entscheiden, ob lediglich eine Vertragsübernahme oder aber eine Vertragsaufhebung und damit eine Rückgängigmachung vorliegt, wenn bei einem Erwerbsvorgang die Käuferseite ausgetauscht