Die zulässige Erhebung einer Klage oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfordert die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, u. a. da sie die Vollstreckung etwaiger sich aus dem Verfahren ergebender Kostenforderungen ermöglicht. Flüchtet ein Strafgefangener aus der JVA, stellt die JVA keine ladungsfähige Anschrift mehr für ihn dar. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 W 5/24).
KfW Research: Schwache Investitionstätigkeit limitiert Erholung des Kreditgeschäfts
Die Erholung der Kreditvergabe von deutschen Banken an Unternehmen und Selbstständige hat im zweiten Quartal an Schwung verloren. Das Kreditneugeschäft ging im Vergleich zum Vorjahresquartal