BFH zum Umfang der Fiktion des § 7 Satz 3 GewStG

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Haftungsvergütung der Komplementärin einer nach der Tonnage besteuerten Schifffahrtsgesellschaft auch insoweit Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags im Sinne von § 7 Satz 3 Alternative 1 GewStG ist, als sie auf die Zeit nach Einstellung der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft entfällt (Az. IV R 14/21).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

Nichtvorlage an den EuGH bedarf Begründung

Die Nichtvorlage eines letztinstanzlichen Gerichts an den EuGH muss im Fall einer umstrittenen unionsrechtlichen Frage spezifisch begründet werden (Rs. C-767/23). Auf diese Entscheidung weist die