Wer den Einspruchstermin nach einem ersten Versäumnisurteil verpasst, muss einen „erheblichen Grund“ darlegen, um einen Anspruch auf eine Terminsverlegung zu haben. Die Tatsache, dass ein Anwalt einen kranken Kollegen in zwei eher unwichtigen Angelegenheiten vertrat und dadurch seine eigene Verhandlung verpasste, reichte dem BGH nicht. Auch die Tatsache, dass der Anwalt für die Vertretungstermine weniger Zeit veranschlagt hatte, half als Begründung nicht (Az. VIII ZB 47/23). Darauf wies die BRAK hin.
Vorstand der WPK: Bericht über die Sitzung am 23. Oktober 2025
Der Vorstand der WPK hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 23. Oktober 2025 zusammengefasst.