Die Kapitalertragsteuer bei sog. Cum/Ex-Geschäften ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung zu ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückzufordern. So das FG Hessen (Az. 4 V 1042/22).
Besserer Schutz bei fehlerhaften Produkten – insbesondere bei fehlerhafter Software: BMJV legt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts vor
Wer durch ein fehlerhaftes Produkt einen Sachschaden oder eine Körperverletzung erleidet, soll es künftig in vielen Fällen einfacher haben, Schadensersatz vom Hersteller zu erlangen. Die