Der Ministerrat hat am 11.06.2024 den Entwurf einer Rechtsverordnung beschlossen, die Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches zur Katastrophenbewältigung weiterhin ermöglicht. Durch den neuen § 246 c Baugesetzbuch wurde die Landesregierung im vergangenen Jahr ermächtigt, Wiederaufbaugebiete zu bestimmen. In diesen Gebieten können dann zur Katastrophenbewältigung mehrere Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs zugelassen werden. Diese Bestimmungen müssen befristet werden, wurden nun durch das Kabinett jedoch weiter verlängert.
Unternehmer darf Teile seiner Reitanlage nicht weiter nutzen
Das VG Sigmaringen hat die Klage eines Unternehmers gegen eine Nutzungsuntersagung für Teilbereiche seiner Reitanlage abgewiesen (Az. 10 K 3438/24).