Nach der wirtschaftlichen Belebung zu Jahresbeginn, die mithin auf witterungs- und nachholbedingte Sondereffekte zurückzuführen gewesen sein dürfte, geben lt. BMWK die ersten Indikatoren für das zweite Quartal derzeit noch ein uneinheitliches Bild für die weitere konjunkturelle Entwicklung.
Streitwertbemessung bei Gewerbesteuermessbescheiden: Keine Anwendung des § 52 Abs. 3 GKG
Der Streitwert beläuft sich bei einem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer.