Hat ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der während der Geltungsdauer des vormaligen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG a. F.) die in § 20a Abs. 1 IfSG a. F. aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllte, von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, sind die Zeiten dieser unbezahlten Freistellung bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Dem Arbeitnehmer steht nur ein anteilig kürzerer Urlaubsanspruch zu. So das BAG (Az. 5 AZR 167/23).
Höhere Inflation durch Preisschock beim Öl trifft weiterhin Familien am stärksten
Als Folge des Iran-Kriegs ist die Inflationsrate in Deutschland im April auf 2,9 Prozent gestiegen – 0,2 Prozentpunkte mehr als im März. Der Anstieg ist