Sofern sich der Anwalt des Beklagten noch nicht wirksam bestellt hat, muss er weder im Klagerubrum benannt noch muss an ihn zugestellt werden. So entschied das BAG (Az. 6 AZR 125/23). Darauf weist die BRAK hin.
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Zwischen den Parteien war strittig, ob ein wirksamer Vertrag i. S. des § 651a I BGB geschlossen wurde. Das AG München entschied, dass kein wirksamer