Die Apothekerkammer Berlin hat ein berufsgerichtliches Verfahren gegen einen selbstständigen Apotheker eingeleitet. Dieser hat wiederholt die Abgabe der „Pille danach“ verweigert und sich in seiner Apotheke erst gar nicht mit diesen Arzneimitteln bevorratet. Das Berufsobergericht für Heilberufe Berlin-Brandenburg entschied, dass ein selbstständiger Apotheker mit seiner Apotheke dem gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln genügen müsse (Az. OVG 90 H 1/20).
Geplanter Neubau eines Mehrfamilienhauses beeinträchtigt denkmalgeschütztes Ensemble
Das VG Göttingen hat einer Klage stattgegeben, mit der sich die Eigentümerin eines denkmalgeschützten Gebäudes gegen den geplanten Neubau eines Mehrfamilienhauses nebst Stellplätzen gewendet hatte