Zur Zwischenbilanz der zehnjährigen Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG gibt die Bundesregierung Auskunft in ihrer Antwort (BT-Drucks. 20/12424) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.
Rückzahlung von Arbeitslosengeld nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers
Das SG Landshut entschied, dass eine Rückforderung überzahlten Arbeitslosengeldes mangels grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers unzulässig ist. Die Voraussetzungen für die Rücknahme- und Erstattungsentscheidung gemäß §