Gewinne von Tochtergesellschaften sind bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht einzubeziehen

Das FG Münster entschied, dass sich Gewinne von Tochterpersonengesellschaften auf die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Mutterpersonengesellschaft nicht auswirken (Az. 6 K 1425/21).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

Grob fahrlässige Ortsgemeinde?

Wann liegt grobe Fahrlässigkeit von Ortsgemeinde/Ortsbürgermeister/Mitarbeiter einer Ortsgemeinde vor, die eine Haftung gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung des Geschädigten begründet und wie wirkt sich das eigene