Ein sog. American Bully ist ein gefährlicher Hund i. S. d. Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG), dessen Haltung der Erlaubnispflicht unterliegt; erfolgt eine Haltung ohne die erforderliche Erlaubnis, kann die zuständige Behörde u. a. die Abgabe des Hundes anordnen. So entschied das VG Trier (Az. 8 L 540/24 und 8 L 1645/24).
Heidelberg: Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung
Der VGH Baden-Württemberg hat ein Urteil des VG Karlsruhe bestätigt, wonach einem Kind mit besonderem Förderbedarf ein Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang