Minischweine im allgemeinen Wohngebiet unzulässig

Die Haltung von zwei Minischweinen im Garten eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Wohnanwesens ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies entschied das VG Neustadt (Az. 5 K 427/24.NW).

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