Fahrzeuganhänger mit aufgebrachter Werbung und politische Protestplakate sind als Werbeanlagen auf Grundstücken im Außenbereich grundsätzlich unzulässig und müssen daher entfernt werden. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 738/23.MZ).
BFH zur grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis
Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann