Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In diesem Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen. So das BAG (Az. 9 AZR 13/24).
Ausbildungsumfrage 2026: Betriebe bleiben trotz widriger Umstände am Ball
Die Unternehmen schätzen die Qualität und Attraktivität der dualen Ausbildung, das zeigt einmal mehr die DIHK-Ausbildungsumfrage 2026.