Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 1. April 2025 sanktionsfrei

Vor dem 01.04.2025 wird lt. BfJ kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 am 31.12. 2024 endet. Hierfür hatte sich die BStBK stark gemacht.

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge