Das FG Niedersachsen hat dem klagenden Unternehmer einen sog. Direktanspruch gewährt. Die Löschung wegen Vermögenslosigkeit des Leistenden begründet einen Direktanspruch und das Finanzamt kann sich unabhängig davon, ob der Leistende die Einrede der Verjährung selbst erhoben hat, nicht auf diese berufen, wenn der Direktanspruch bereits aus einem anderen Grund besteht (Az. 5 K 40/22).
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Insbesondere aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung ergibt sich lt. BMF an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf beim Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a (Az.