Das BMF ersetzt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 die Schreiben vom 8. November 2018 und vom 7. November 2019. Hinsichtlich der Einzelheiten zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gilt somit das neue Schreiben (Az. IV C 5 – S 2363/19/10007 :004).
Kein Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Supermarktes
Das AG München wies die Klage der betroffenen Anwohnerin gegen das ihr gegenüber ausgesprochene Hausverbot eines Münchner Supermarkts ab (Az. 142 C 18533/24).