Die Verbrennung von Erdgas hat neben dem Verheizen keinen zweiten Verwendungszweck im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes, wenn das durch das Verheizen von Erdgas entstehende Rauchgas zwar passgenau in den weiteren Produktionsprozess eingebunden ist, dafür aber allein die dem Rauchgas immanente Transporteigenschaft ausgenutzt wird. So der BFH (Az. VII R 38/22).
Kommission legt Plan für zukunftssichere hochwertige Arbeitsplätze vor
Die EU-Kommission hat einen Strategieplan für hochwertige Arbeitsplätze vorgelegt und eine erste Konsultation zum künftigen Gesetz über hochwertige Arbeitsplätze eingeleitet.