Die Verbrennung von Erdgas hat neben dem Verheizen keinen zweiten Verwendungszweck im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes, wenn das durch das Verheizen von Erdgas entstehende Rauchgas zwar passgenau in den weiteren Produktionsprozess eingebunden ist, dafür aber allein die dem Rauchgas immanente Transporteigenschaft ausgenutzt wird. So der BFH (Az. VII R 38/22).
DStV zeigt klare Kante: EU-Mittel für hochwertige Berufsrechte einsetzen
In seiner Stellungnahme zum Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) fordert der DStV die Verwendung von Finanzmitteln für eine effektivere Verwaltung und Besteuerung. Zudem will er hohe berufsrechtliche