Die Verbrennung von Erdgas hat neben dem Verheizen keinen zweiten Verwendungszweck im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes, wenn das durch das Verheizen von Erdgas entstehende Rauchgas zwar passgenau in den weiteren Produktionsprozess eingebunden ist, dafür aber allein die dem Rauchgas immanente Transporteigenschaft ausgenutzt wird. So der BFH (Az. VII R 38/22).
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 veröffentlicht
Das BMF hat am 04.09.2025 den Referentenentwurf (RefE) eines Steueränderungsgesetzes 2025 veröffentlicht.