Der BGH hat die gegen den im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13.03.2024 (Az. 2 U 42/23) von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Az. II ZR 39/24).
Minderung wegen Fehlens des Gepäcks bei Arktiskreuzfahrt
Der gezahlte Reisepreis kann um 30 Prozent gemindert werden, wenn das Gepäck des Pauschalreisenden bei dem Hinflug zu spät ausgeliefert wird und deshalb während einer