Zu Lebzeiten bestehende Ansprüche der verstorbenen Pflegebedürftigen könne der Pflegedienst nicht selbst geltend machen. Da solche Ansprüche höchstpersönlicher Natur seien, bedürfe es für ihre Geltendmachung als Rechtsnachfolger einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Einzig in Betracht komme ein gesetzlicher Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII. Dieser lag hier laut LSG Nordrhein-Westfalen nicht vor (Az. L 20 SO 362/22).
Ohne Pflicht gezahlt – Rechtsschutzversicherung kann Anwalt dennoch in Regress nehmen
Für den Regress wegen Anwaltsverschuldens ist es irrelevant, ob eine Rechtsschutzversicherung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt hat, so der BGH (Az. IX ZR 79/25). Über diese