Zu Lebzeiten bestehende Ansprüche der verstorbenen Pflegebedürftigen könne der Pflegedienst nicht selbst geltend machen. Da solche Ansprüche höchstpersönlicher Natur seien, bedürfe es für ihre Geltendmachung als Rechtsnachfolger einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Einzig in Betracht komme ein gesetzlicher Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII. Dieser lag hier laut LSG Nordrhein-Westfalen nicht vor (Az. L 20 SO 362/22).
Steuerrecht geändert: Tax law clinics werden legalisiert
Am 11. und 12. Juni 2026 haben der Bundesrat und der Bundestag für das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes gestimmt. Die Regelungen für die