Der BGH hat entschieden, dass eine Ersetzung der durch den Senat im Jahr 2016 für unwirksam erklärten Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 durch den Krankentagegeldversicherer auf der Grundlage von § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht in Betracht kommt, weil die Notwendigkeit der Klauselersetzung im Sinne der vorgenannten Regelung nicht gegeben ist. Für den Krankentagegeldversicherer stellt es keine unzumutbare Härte dar, an einem infolge der Unwirksamkeit der Klausel lückenhaft gewordenen Vertrag festgehalten zu werden (Az. IV ZR 32/24).
Rat nimmt Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ an
Der Rat der EU hat grünes Licht für eine Reihe von Rechtsakten gegeben, mit denen die Vorschriften der EU über die Mehrwertsteuer (MwSt) an das