Carried Interest aus vermögensverwaltendem US-Fonds

Das FG Schleswig-Holstein entschied über die abkommensrechtliche Qualifikation des Zusätzlichen Gewinnanteils (sog. Carried Interest), den ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter einer nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware errichteten Limited Liability Company mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in den USA (= Klägerin) erhalten hat (Az. 3 K 37/22).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

Streit um Blumenkästen am Balkon

Eine WEG kann beschließen, dass Blumenkästen auf der Innenseite des Balkongeländers anzubringen sind. So entschied das AG München (Az. 1293 C 12154/24 WEG).

Verbandsklage gegen „X“ eingereicht

Am KG Berlin wurde eine Klage der niederländischen gemeinnützigen Stiftung Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen das soziale Netzwerk „X“ eingereicht, mit denen die Zahlung von