Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden von Online-Sportwettenveranstalterinnen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Erhebung einer Sportwettensteuer in Höhe von 5 % der Wetteinsätze auf Grundlage von § 17 RennwLottG richten, sind unzulässig (Az. 1 BvR 2253/23, 1 BvR 115/24).
Busfahrer verursacht grob fahrlässig schweren Verkehrsunfall – ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt
Wer als Busfahrer aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und zu geringen Abstands grob fahrlässig einen Verkehrsunfall mit hohem Schaden und Schwerverletzten verursacht, muss mit der ordentlichen Kündigung