Der BFH hatte zu klären, ob ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft keine Arbeitgeber i. S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MustAbk sind und ob somit von der inländischen Kapitalgesellschaft als Arbeitgeberin gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Lohnsteuerabzug vom auf Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmer ihrer ausländischen Betriebsstätten vorzunehmen ist (Az. VI R 25/22).
Baulogistikdienstleister haftet bei verletzter Verkehrssicherungspflicht für umgefallenes Baustellenschild
Das AG München verurteilte einen Baulogistikdienstleister zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro, denn es sei verkehrssicherungspflichtig gewesen, für