Mit Urteil vom 5. Oktober 1977 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen. Laut BMF ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht mehr anzuwenden (Az. IV B 2 – S 1301/01408/007/001).
Auslegung des Inlandsbegriffs des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG in Bezug auf die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See
Das BMF ändert seine Verwaltungsauffassung bzgl. der Ausübung von nichtselbstständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See (Az. IV B 6