Der Grundsatz der Datenminimierung verpflichtet u. a. Plattformbetreiber dazu, Voreinstellungen so vorzunehmen, dass Daten nicht ohne Weiteres der Öffentlichkeit oder sonst einem unbestimmten Adressatenkreis zugänglich gemacht werden. Hiergegen wird verstoßen, wenn dieser Schutz erst durch eine individuelle Änderung der Voreinstellungen erreicht wird. Das OLG Frankfurt hat die beklagte Betreiberin von Facebook u. a. zur Zahlung von 200 Euro Schadensersatz wegen eines Datenschutzverstoßes verpflichtet (Az. 6 U 79/23).
EU-Mercosur-Abkommen – Meilenstein für die Lieferkettendiversifizierung in Südamerika
Seit den 1990er-Jahren hat die EU mit dem Mercosur-Staatenbund über umfangreiche Handelserleichterungen verhandelt. Jetzt endlich soll das Abkommen ratifiziert werden, das deutschen Unternehmen einen erheblich