Brillengläser: Jobcenter als Ausfallbürge der Krankenkasse

Wird ein tatsächlich bestehender, medizinischer Bedarf von der Krankenkasse nicht gedeckt, ist der Grundsicherungsträger für eine entsprechende Leistungsgewährung verantwortlich. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 12 AS 116/23).

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