Für das (einheitliches) Gerichtsverfahren gilt zum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gem. § 198 Abs. 1 GVG, sofern – i. d. R. – der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Kostenfestsetzung gut sechs Monate nach Einleitung des Verfahrens durch den Kostenfestsetzungsantrag, der Richter im Erinnerungsverfahren gut zwölf Monate nach Einlegung der Erinnerung mit Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entscheidung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv wird. So der BFH (Az. X K 7/22).
Neue Vorgaben für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen gelten ab 01.03.2026
Damit die Financial Intelligence Unit (FIU) künftig Geldwäsche-Verdachtsmeldungen effizienter bearbeiten kann, wurden konkrete Vorgaben für Form und Inhalt der Meldungen geschaffen. Die Verordnung, die dies