Kein Widerrufsrecht bei Beauftragung eines Schranks, der individuell auf Basis eines Aufmaßes angefertigt wird

Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. So entschied das AG München auch im Fall eines nicht montierten Einbauschranks (Az. 271 C 21680/24).

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